Rechtsanwalt
Rechtsanwalt: Tätigkeitsschwerpunkt, Interessensschwerpunkt, Fachanwalt
Nach §7 der Berufsordnung kann jeder Rechtsanwalt
insgesamt fünf Interessens- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benennen, davon allerdings höchstens drei
Tätigkeitsschwerpunkte.
Der Rechtsberatungssuchende sollte jedoch vorsichtig sein, denn Interessenschwerpunkt heißt lediglich, daß der
Rechtsanwalt vorwiegend Mandate in diesem Bereich übernehmen will.
Bei den Tätigkeitsschwerpunkten kann der Mandant auf etwas mehr reale Erfahrung hoffen, wobei auch dies keine
berufliche Qualifikation garantieren kann. Nach dem Gesetz dürfen
Rechtsanwälte
einen Tätigkeitsschwerpunkt nur benennen, wenn diese nach der Zulassung mehr als zwei Jahre nachhaltig auf diesem Gebiet tätig waren.
Auch das garantiert keine Qualifikation, denn eine stattliche Prüfung wie bei der Spezialisierung zum Fachanwalt gibt es hier nicht.
Die Bezeichnung Fachanwalt wird nur von den Rechtsanwaltskammern vergeben, in denen jeder Rechtsanwalt zwingend
Mitglied ist, und ist damit vergleichbar mit einer Zusatzausbildung. Sie zeigt, dass der
Anwalt auf einem bestimmten
Gebiet besondere zusätzliche Kenntnisse hat. Um Fachanwalt auf einem Rechtsgebiet zu werden, muss der Anwalt einen
Fachanwaltslehrgang besuchen, dieser muß im zeitlichen Umfang mindestens 120 Stunden betragen. Außerdem müssen
Klausuren geschrieben und bestanden werden, in denen der Fachanwalt-Lehrstoff abgefragt wird. Ebenso muss der
Rechtsanwalt nachweisen, dass er in den letzten drei Jahren in "seinem" Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von
Fällen (je nach Rechtsgebiet zwischen 60 und 120 Fällen) selbständig bearbeitet hat. Um den Fachanwaltstitel
behalten zu dürfen, muss der Fachanwalt dann jährlich
mindestens an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.